Bauleitplanung & Raumordnung
Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne, werden von den Gemeinden in einem im Baugesetzbuch im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt. Dieses Verfahren beinhaltet auch eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
Bauleitplanung
Das Verfahren zur Aufstellung, Ergänzung, Aufhebung oder Änderung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Das Verfahren wird regelmäßig durch einen Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss des zuständigen gemeindlichen Gremiums, also etwa des Gemeinderats, eingeleitet.
Auf der Grundlage eines Vorentwurfs findet im Regelfall eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt, in der die Bürgerinnen und Bürger u.a. über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sind. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Neben der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit führt die Gemeinde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Nach der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung erfolgt ggf. eine Überarbeitung des Bauleitplanentwurfs. Im Anschluss wird der Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung sowie den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Auslegungsort ist meist das Rathaus oder das Büro der Bauverwaltung der Gemeinde. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind mindestens eine Woche vor deren Beginn ortsüblich bekannt zu machen.
Neben der öffentlichen Auslegung holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und seiner Begründung ein.
Nach der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung prüft die Gemeinde die Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange.
In diesem Verfahrensschritt wägt die Gemeinde die betroffenen Belange untereinander und gegeneinander ab und entscheidet, ob sie an der beabsichtigten Bauleitplanung festhält oder diese gegebenenfalls auf Grund von Anregungen und Bedenken ändert oder aufgibt. Auch die Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der von der Gemeinde beschlossene Flächennutzungsplan und bestimmte Bebauungspläne bedürfen vor ihrem Inkrafttreten einer Genehmigung des Bauamtes beim Landratsamt. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam, der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Flächennutzungsplan und Bebauungspläne können bei der Gemeinde eingesehen werden.
Kontaktperson: Herr Gläser
Raumordnung - Regionalpläne und Landesplanung
Im Landesentwicklungsprogramm (LEP) sind die für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns wichtigen Grundsätze und Ziele festgelegt.
Das Landesentwicklungsprogramm wurde 1976 erstmals aufgestellt und bis 2006 insgesamt fünfmal fortgeschrieben. Das aktuelle LEP ist am 1. September 2006 in Kraft getreten. Derzeit erfolgt eine Gesamtfortschreibung.
Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im LEP fixiert sind, werden von den Regionalen Planungsverbänden sogenannte Regionalpläne erstellt. Bayern ist in insgesamt 18 Planungsregionen eingeteilt.
Der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen gehört zur Planungsregion 8 Westmittelfranken.