Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen.

Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden alle Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit Informationen über konkrete vom Hinweisgeberschutzgesetz (§ 2) umfasste Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weiterleiten. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des Hinweisgeberschutzgesetzes ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

Sie können Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgeben für:

  • Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen
  • Stadtwerke Gunzenhausen GmbH

Im Zentrum des neuen Hinweisgeberschutzrechts steht die Verpflichtung von Beschäftigungsgebern zur Einrichtung interner Meldestellen, an die sich die Beschäftigten wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden.

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes im Juli 2023 unterliegt auch das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen dieser Verpflichtung.

Weiterhin sind zur Einrichtung einer Meldestelle auch die Kommunen und Kommunalunternehmen verpflichtet, die mehr als 10.000 Einwohner bzw. in der Regel mehr als 50 Beschäftigte haben.

Die Kommunen und Kommunalunternehmen haben wiederum die Möglichkeit, das örtlich zuständige Landratsamt als staatliche Stelle mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Hiervon haben die Stadtwerke Gunzenhausen Gebrauch gemacht.

Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen und vor allem die Möglichkeit, einen Verstoß zu melden.

Gemeldet werden können straf- oder bußgeldbewehrte (verletzte Vorschrift dient dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane) Gesetzesverstöße, wie z.B. Korruption und Bestechung, Betrug und Finanzdelikte, Umwelt- und Gesundheitsgefährdung, Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder auch die Verletzung von Datenschutzbestimmungen.

Das HinSchG enthält jedoch keine spezifische, enumerative Liste von meldefähigen Verstößen.

Wenn Sie hierzu Fragen oder einen Beratungswunsch haben, melden Sie sich gerne.

  • Vollzug der EU-Whistleblower-Richtlinie und des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)
  • Sicherer Meldeweg zur Entgegennahme von Hinweisen
  • Plausibilitätsprüfung, Aufklärung der Verdachtsfälle, Verhinderung von Wiederholung

Hinweisgeber sind Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangen und diese hier weitergeben. Hinweisgeber sind also (auch ehemalige) Beschäftigte i.S.d. HinSchG wie zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter, Praktikantinnen und Praktikanten) oder auch Beamtinnen und Beamte. Es liegt auf der Hand, dass ihnen hieraus Nachteile entstehen könnten.

Der Schutz von Hinweisgebern ist uns ein wichtiges Anliegen. So können wir gewährleisten, dass mögliche Missstände und auch Rechtsverstöße frühzeitig erkannt und behoben werden.

Gerade für Behörden spielt in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine besondere Rolle. Wird die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch Rechtsverstöße gefährdet, die innerhalb einer Behörde vorkommen, tangiert dies das Rechtsstaatsprinzip.

Bereits das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet uns dazu, einen sicheren und vertraulichen Rahmen für die Meldung von Missständen zu schaffen und den Schutz der Hinweisgeber zu gewährleisten.

Die Einrichtung dieser Meldestelle ist ein wichtiger Schritt in unserem Bemühen um Transparenz, Integrität und eine offene Kultur

Wir sind uns bewusst, dass Whistleblower oft mutige Entscheidungen treffen müssen und möchten ihnen daher die Gewissheit geben, dass sie vor möglichen Repressalien geschützt sind. Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt (§ 35 Abs. 1 HinSchG).

Aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen resultiert allerdings eine Schadensersatzpflicht (§ 38 HinSchG).

Am Ausgangspunkt stand die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2019 (Richtlinie (EU) 2019/1937 – HinSch-RL), die – vor allem in der Wirtschaft – oft auch als „Whistleblower-Richtlinie“ bezeichnet wird. Sie konnte jedoch keine unmittelbare Schutzwirkung zugunsten von Hinweisgebern entfalten. Dies liegt daran, dass EU-Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar gelten, sondern eines Umsetzungsakts in das nationale Recht der Mitgliedstaaten bedürfen (Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Im Juli 2023 trat das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, das Hinweisgebern umfassenden Schutz gewährleistet.

Zur Einrichtung einer Meldestelle sind nur Kommunen verpflichtet, die mehr als 10.000 Einwohner und in der Regel mehr als 50 Beschäftigte haben (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LKrO Art. 56 Abs. 4 Satz 1 GO).

Die mit der Bearbeitung der eingehenden Hinweise beauftragten Personen sind in der Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig und handeln streng vertraulich. Die Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle wird von einem entsprechend unabhängigen Beamten des Landratsamts übernommen.

 

Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen, prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des HinSchG fällt, hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.

 

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde.

Weiterhin gibt die Meldestelle der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Mehr Info finden Sie hier.