Gewerblicher Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln
Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, müssen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt über ihre Pflichten und persönlichen Voraussetzungen belehrt werden.
Keine Belehrungspflicht besteht für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer von Vereinen und Verbänden auch bei öffentlichen Veranstaltungen (ohne gewerblichen Charakter) – hierfür steht der unten angehängte „Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln“ zur Verfügung.
Dieser Leitfaden muss an alle Personen, die beim Vereinsfest mit Lebensmitteln arbeiten, ausgeteilt werden. Weitere Auskunft erteilt das Gesundheitsamt.
Belehrung nach § 43 IfSG
Für die Belehrungen nach § 43 IfSG im Gesundheitsamt ist Folgendes zu beachten:
- Die Belehrung kann online oder in Präsenz im Gesundheitsamt in Weißenburg (Niederhofener Str. 3, 91781 Weißenburg i. Bay.) durchgeführt werden.
- Die Termine für die Präsenzschulungen sind nur online buchbar (unangemeldetes Erscheinen kann leider nicht berücksichtigt werden)
- Die Kosten hierfür betragen je Person 14,00 €. Die Bezahlung erfolgt vor Ort in bar, bitte bringen Sie den Betrag passend mit.
- Es muss ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden
- Hinweis zu Schülerpraktika: Belehrungen für ein Schülerpraktikum finden ausschließlich in Präsenz im Gesundheitsamt statt.
Hinweis:
Um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren, finden Sie sich bitte 15 Minuten vor Ihrem jeweiligen Termin im Gesundheitsamt ein!
Belehrung nach § 43 IfSG - Hier geht es zur Online-Terminreservierung für die Präsenztermine!
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