Kleines Mädchen schnäuzt sich die Nase
 
 

Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen

Der Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen ist geregelt im § 34 des Infektionsschutzgesetzes.

Die komplette Rechtsnorm "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) - § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes" finden Sie hier.


Für alle Einrichtungen, die im § 33 IfSG genannt werden. Dies sind Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden und die Betreuung (fast) täglich über einen bestimmten Zeitraum erfolgt:

  • Kindertageseinrichtungen/Kinderhorte
  • Kindertagespflege (erlaubnispflichtig)
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime
  • Ferienlager


In Gemeinschaftseinrichtungen (nach §33 IfSG) breiten sich Infektionskrankheiten besonders schnell aus, weil unter den Betreuten täglich ein enger Kontakt besteht, altersbedingt das Einhalten von Hygieneregeln wenig ausgeprägt ist und die Immunität z.T. noch unvollständig ist.

Grundsätzlich wird durch den § 34 IfSG vor allem der Umgang mit solchen Erkrankungen geregelt, die durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen werden, die häufig bei Kindern/Jugendlichen vorkommen, sich unter Kindern schnell ausbreiten oder schwer verlaufen können.

Die Vorgaben gelten für:

Erkrankte und Krankheitsverdächtige folgender Erkrankungen: (alphabetische Reihenfolge)

  • Cholera
  • Diphterie
  • Enteritis (= Darmentzündung) durch EHEC
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
  • Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae  
  • Impetigo contagiosa (Borkenflechte)
  • Keuchhusten (Pertussis)
  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • Masern
  • Meningokokken-Infektionen
  • Mumps
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Röteln
  • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
  • Shigellose (bakterielle Ruhr)
  • Skabies (Krätze)
  • Typhus
  • Hepatitis A oder E (durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung)
  • Varizellen (Windpocken)
  • infektiöser (das heißt von Viren oder Bakterien verursachter) Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren)
  • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)


Haushaltskontakte von (ärztlich bestätigt) Erkrankten und Krankheitsverdächtigen folgender Erkrankungen:

  • Cholera
  • Diphterie
  • Enteritis (= Darmentzündung) durch EHEC
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
  • Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae  
  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • Masern
  • Meningokokken-Infektionen
  • Mumps
  • Orthopockenviren (Krankheiten, die durch Orthopockenviren verursacht werden)
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Röteln
  • Shigellose (bakterielle Ruhr)
  • Typhus
  • Hepatitis A oder E (durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung)

(Hier also NICHT genannt: Borkenflechte, Keuchhusten, Krätze, Scharlach, Windpocken)


Alltagsrelevant:

Unter den im Gesetz aufgezählten Erkrankungen sind viele, deren Auftreten heutzutage sehr unwahrscheinlich geworden ist. Im Alltag sind von den genannten Erkrankungen diese am ehesten zu erwarten und daher besonders relevant:

  • Verlausung
  • Infektiöse Gastroenteritis (Magendarminfekt) bei Kindern unter 6 Jahren
  • Scabies (Krätze)
  • Windpocken, Röteln, Mumps und Masern
  • Scharlach und andere Streptokokkeninfekte
  • Keuchhusten
  • Meningitis

Das IfSG legt im § 34 für Betroffene in Gemeinschaftseinrichtungen klare Verbote und Pflichten fest:

  • Betreute: Verbot von Betretung/Nutzung der Einrichtung und Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen
  • Beschäftigte: Lehr-/Erziehungs-/Aufsichtsverbot (alle Tätigkeiten mit Kontakt zu den Betreuten)

Dauer des Verbots: bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.  (Das ärztliche Urteil muss laut IfSG nicht schriftlich vorliegen.)

Im Allgemeinen kann man sich an den Empfehlungen des RKI zur Wiederzulassung orientieren.

Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten:

Die Eltern eines erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindes oder erkrankte/krankheitsverdächtige Beschäftigte der Gemeinschaftseinrichtung müssen der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich Mitteilung machen.

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.

Die Meldung der Leitung an das Gesundheitsamt kann HIER online erfolgen.

Im Allgemeinen ist es sinnvoll, die Eltern per Aushang oder Elternbrief über das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung (ohne Hinweise auf die Person) zu informieren.

Eine solche Bekanntmachung ist wichtig, um z.B. ungeimpfte Kinder, Schwangere oder Menschen mit besonderer Infektanfälligkeit vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.

Hilfreich ist es auch, Informationsblätter zu der Erkrankung an die Eltern auszuteilen oder digital zu verschicken.

Zu den häufigsten Erkrankungen sind gute Erregersteckbriefe in mehreren Sprachen zum Download hier erhältlich.

Die genannten Erkrankungen unterscheiden sich alle im Hinblick auf ihre Ansteckungsfähigkeit, den Ansteckungsweg, die Ansteckungsdauer, die Inkubationszeit, die Behandlungsmöglichkeiten, Präventionsmöglichkeiten (Impfung/Antibiotikaprophylaxe) usw.

So ist z.B. bei Erkrankungen, gegen die nach einer Impfung oder durchgemachter Erkrankung eine Immunität vorliegt, natürlich zwischen Kontaktpersonen mit (nachgewiesener) Immunität und Kontaktpersonen ohne Immunität zu unterscheiden.

Die Frage, wann, wie intensiv und wie lange der Kontakt gewesen sein muss, damit jemand als Kontaktperson gilt, hängt entscheidend ab von der Ansteckungsfähigkeit, dem Ansteckungsweg und der Dauer der Ansteckungsfähigkeit einer Erkrankung.

Bei manchen Erkrankungen kann man sich auch NACH dem Kontakt noch vor dem Ausbruch der Erkrankung schützen durch eine Impfung oder Einnahme eines Antibiotikums.

Daher ist für jede Erkrankung speziell festgelegt, unter welchen Voraussetzungen jemand als Kontaktperson oder als krankheitsverdächtig gilt und wie vorzugehen ist, um die weitere Ausbreitung der Erkrankung in einer Gemeinschaftseinrichtung zu verhindern.

Diese umfangreichen Vorgaben finden sich auf der Homepage des Robert Koch Institutes.

Auch hier ist das weitere Vorgehen davon abhängig, um welche Erkrankung es sich handelt.

Im Falle z.B. einer Verlausung sind meist keine besonderen Maßnahmen durch das Gesundheitsamt notwendig – hier wird auf den Elternbrief verwiesen und ggf. bei hartnäckigem Befall oder wiederkehrenden Ausbrüchen Beratung angeboten.

Bei schwerwiegenderen Erkrankungen wird zu der Familie des erkrankten Kindes und zu der betroffenen Einrichtung Kontakt aufgenommen und geklärt, wie der Infektionsweg war und ob eine weitere Ausbreitung zu erwarten ist.  Es werden mögliche Kontaktpersonen abgefragt und diese ggf. über mögliche präventive Maßnahmen oder gesetzlich vorgegebene Betretungs-/Betreuungsverbote informiert.

Grundsätzlich sind nur in den seltensten Fällen gesonderte individuelle Anordnungen durch das Gesundheitsamt nötig, da alles, was den Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen betrifft, gesetzlich im §34 des IfSG geregelt ist.

In seltenen Fällen sind begründete Ausnahmen von Betretungs- und Tätigkeitsverboten aufgrund von Einzelfallentscheidungen durch das Gesundheitsamt möglich, wenn eine Übertragung der Erkrankung durch entsprechende Maßnahmen verhütet werden kann.

Das Gesundheitsamt steht immer in beratender Funktion zur Verfügung und ist bei Fragen erreichbar unter Telefon:   09141 902-401    oder per E-Mail:gesundheitsamt.lra@landkreis-wug.de

Damit Eltern und Beschäftigte ihrer Informationspflicht nachkommen können, müssen sie hierüber aufgeklärt werden.

Eltern: 
Bei jeder Neuaufnahme sind die Eltern durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung über die im §34 genannten Informationspflichten aufzuklären.

Belehrungsbögen für Eltern sind in verschiedenen Sprachen zu finden sie hier. 

Beschäftigte:
Beschäftigte von Gemeinschaftseinrichtungen müssen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber/Dienstherrn über die gesundheitlichen Anforderungen und die Mitwirkungspflichten nach § 34 belehrt werden. (§35 IfSG)

Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.

Ein Belehrungsbogen für Beschäftigte von Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie hier.

Besonders wichtig ist es, ansteckenden Krankheiten und deren Verbreitung vorzubeugen.

Entscheidend sind hier zum einen Information und Aufklärung aller Beteiligten, zum anderen braucht es klare Regelungen zur Hygiene in der Gemeinschaftseinrichtung und deren Einhaltung:

Information und Aufklärung:
Gemeinschaftseinrichtungen sollen nach dem IfSG in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufklären.


Welche Maßnahmen sind hier gemeint?

  • Impfschutz
  • Allgemeine Hygieneregeln, z. B.
    regelmäßiges Händewaschen nach dem Toilettenbesuch und vor dem Essen, 
    „Nies- und Hustenetikette“ 


Materialen & Informationsbroschüren
Vielfältige Materialien zu folgenden Themen stellt das BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung):

zur Verfügung.


Hygienepläne: 
nach § 36 IfSG müssen Gemeinschaftseinrichtungen Hygienepläne erstellen, in denen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgehalten werden. Hierzu gibt es ausgearbeitete Rahmenhygienepläne, an denen man sich orientieren kann.

Die Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 IfSG unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.