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Bundeskinderschutzgesetz
Um was geht es?
Das gelingende Aufwachsen aller Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen ist eine der Hauptaufgaben der Jugendarbeit. Kinder und Jugendliche sollen durch die Angebote der Jugendarbeit gestärkt und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden. Dazu gehören an erster Stelle auch die körperliche und die seelische Unversehrtheit (Kindeswohl).
Die Vereine mit ihren Vorständen, ihren ehrenamtlichen Trainern, Übungs- und Gruppenleitern und weiteren Betreuern leisten bei dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe einen wesentlichen und wertvollen Beitrag. Leider ist es vorgekommen, dass Personen die Nähe zu Kindern und Jugendlichen über die Jugendarbeit suchen, um diesen zu schaden oder diese zu missbrauchen.
Das Bundeskinderschutzgesetz
Schon immer bestand für einen Träger der Kinder- und Jugendarbeit die Pflicht, zur Betreuung, Beaufsichtigung und Bildung von jungen Menschen nur Personen einzusetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind. Zum Beispiel ist daher im Sport eine Übungsleiterausbildung oder in anderen Bereichen ein Juleica-Ausbildung eine wichtige Basis für die ehrenamtliche Tätigkeit.
Durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 wurde der § 72a des SGB VIII geändert. Durch diese Veränderung soll sichergestellt werden, dass in der Jugendhilfe keine Personen eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches vorbestraft sind.
Daher gilt: Auch alle Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit müssen bei ihrem Träger/Verein/Verband ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Wer trägt die Kosten?
Die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche ist kostenfrei. Der jeweilige Träger bescheinigt auf einem Vordruck die ehrenamtliche Tätigkeit. Mit dieser Bescheinigung können die Ehrenamtlichen bei ihrem Einwohnermeldeamt das Führungszeugnis beantragen und bekommen es dann direkt vom Justizministerium zugeschickt.
Infos für Verbände und Vereine:
Ansprechpartener für Sie: Karlheinz Mößner, Tel. 09141 902-250 oder www.kjr-wug.de
Downloads
Bestätigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (12,5 KB)
Formblatt Unbedenklichkeitsbescheinigung für Gemeinden (14,0 KB)