Das Amt für Jugend und Familie wird an familiengerichtlichen Verfahren, die das Sorge- oder Umgangsrecht von Kindern oder Jugendlichen betreffen, beteiligt.
Es finden Gespräche mit den von der gerichtlichen Entscheidung betroffenen Personen statt.
Die Grundlage hierfür ergibt sich aus § 50 SGB VIII.