
Mitwirkung im Verfahren vor dem Familiengericht
Das Amt für Jugend und Familie wird an familiengerichtlichen Verfahren, die das Sorge- oder Umgangsrecht von Kindern oder Jugendlichen betreffen, beteiligt. Es finden Gespräche mit den von der gerichtlichen Entscheidung betroffenen Personen statt.
Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus § 50 SGB VIII.
Die Jugendgerichtshilfe ist weder Ermittler oder Ankläger noch Verteidiger, sondern nimmt eigene Rechte und Pflichten wahr und vermittelt zwischen den Jugendlichen und dem Jugendgericht.
Unsere Aufgabe ist es vielmehr, soziale, pädagogische und persönliche Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung zu bringen, die für eine Beurteilung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat(en) wichtig sein können. Eltern von strafunmündigen Kindern werden Beratungsangebote gemacht.
Gerichtsverhandlung
In der Verhandlung sagen wir unsere Meinung dazu, ob der Jugendliche als verantwortlich für die Tat anzusehen ist, oder ob Heranwachsende nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt werden sollten und in welchem Umfang eine Maßnahme oder Weisung sinnvoll ist.
Folgen, Bewährungshilfe, Untersuchungshaft und Haft
Nach einem Urteil unterstützen wir die Jugendlichen, z.B. bei der Erfüllung von Weisungen und Auflagen durch das Gericht. Wurde eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesprochen, arbeiten wir eng mit der Bewährungshilfe zusammen.
Wir helfen den Jugendlichen, ihr Leben ohne Straftaten zu gestalten und beraten in Sachen Wohnung, Arbeit, Ausbildung, Sucht, Jobcenter usw...
Wir begleiten Jugendliche und Heranwachsende während der U-Haft oder einer möglichen Haftstrafe in einer Jugendvollzugsanstalt und nach der Entlassung bis zu 6 Monaten.
Gemeinnützige Arbeitsstunden:
Kontaktperson: Frau Seitz
Weiterführende Links
Fachverband der Jugendgerichtshilfe und der Jugendgerichte
Wegweiser für Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angehörige