Vereinspauschale
 
 

Vereinspauschale - Förderung für Sportvereine

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gewährt nach Maßgabe der Sportförderrichtlinien Zuwendungen zur Förderung des außerschulischen Sports an Sportvereine in Form einer Vereinspauschale.

Der Antrag muss vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 01. März des jeweiligen Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird (Ausschlussfrist!), bei der Kreisverwaltungsbehörde eingegangen sein.

Neben dem Antrag sind immer die Lizenzen (Ausweiskopie ist ausreichend) der Übungsleiter vorzulegen. Die Vorlage einer „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich. Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die als Download verfügbare „Erklärung zur Teilung von Lizenzen“ mit einzureichen. Der Verzicht auf fälschungssichere Originalitätsmerkmale und das Abstellen auf eine persönliche Erklärung ist ein Vertrauensvorschuss des Freistaats Bayern gegenüber den jeweiligen Vereinen und Lizenzinhabern. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass zukünftig EDV-basierte (Stichproben-) Kontrollen auf eventuelle Mehrfacheinreichungen von Lizenzen vorgenommen werden.

Verwendungsnachweis für die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses

Für Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 einen allgemeinen Energiepreiszuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) erhalten haben, besteht die Verpflichtung, bis zum 30.04.2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis soll durch die Vereine ausgefüllt und elektronisch (per E-Mail) an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde übersandt werden.

Im Verwendungsnachweis sind die dem Verein tatsächlich entstandenen Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 vollständig anzugeben. Übersteigt der Differenzbetrag der Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 den ausbezahlten Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss beim Verein. Sofern der Differenzbetrag der Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 geringer ist als der ausbezahlte Zuschuss, wird der Differenzbetrag zwischen den Energieausgaben und dem ausbezahlten Zuschuss von der Vereinspauschale 2024 abgezogen. Erfolgt durch den Verein keine Vorlage des Verwendungsnachweises, wird der ausbezahlte Energiepreiszuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abgezogen.