Ehrenamtliche Richter Verwaltungsgericht Ansbach gesucht
 
 

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen sucht Personen, die sich eine ehrenamtliche Tätigkeit beim Verwaltungsgericht vorstellen können. Die Bewerbungsfrist endete am 11. August 2024.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden in den klassischen Rechtsgebieten, wie zum Beispiel Baurecht, Straßenrecht, Umweltrecht, Beamtenrecht, Kommunalrecht, Polizeirecht, Ausländer- und Asylrecht, Schul- und Hochschulrecht, Wasserrecht und Streitigkeiten um kommunale Abgaben. Dies kann z.B. bei Bauanträgen der Fall sein, ebenso bei Streitigkeiten um die Vergabe von Studienplätzen oder bei Führerscheinangelegenheiten.

Gerade weil die Verwaltungsgerichte über Fälle des täglichen Lebens entscheiden, wirken ehrenamtliche Richter, sogenannte Laienrichter, neben den Berufsrichtern an der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit. Sie haben dabei das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter und tragen dieselbe Verantwortung für die Entscheidung.

Die Laienrichter werden Anfang 2025 von einem Wahlausschuss neu gewählt. Die Amtsperiode geht vom 01. April 2025 bis 31. März 2030.

 

Ablauf der Wahl

Die Wahl läuft in einem zweistufigen Verfahren ab. Zunächst erstellt das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste mit wählbaren Bürgerinnen und Bürgern. Der endgültige Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Kreistag in der Sitzung am 07. Oktober gefasst. Aus der vom Kreistag beschlossenen Vorschlagsliste werden in einem zweiten Schritt insgesamt acht Personen vom Wahlausschuss beim Verwaltungsgericht Ansbach bestellt.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen sind:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Mindestalter von 25 Jahren zu Beginn der Amtsperiode, d. h. am oder vor dem 01.04.2000 geboren
  • Hauptwohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken
  • Gesundheitliche Eignung
  • Kein Vermögensverfall, z. B. Privatinsolvenz
  • Keine Ausschlussgründe nach § 21 und 22 Verwaltungsgerichtsordnung

 

Nicht berufen werden können Personen, die nach § 21 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeschlossen sind. Dies trifft gleichermaßen auch auf Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, Richter, Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Soldaten sowie Rechtsanwälte und Notare zu (§ 22 VwGO).

Juristische Kenntnisse sind für die Tätigkeit als Laienrichter nicht erforderlich, ein gesunder Menschenverstand und Lebenserfahrung sind hingegen unerlässlich. Die Tätigkeit erfordert ein hohes Maß an Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils sowie Zeit und Energie.

Interessierte müssen damit rechnen, im Falle ihrer Wahl zu etwa zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen zu werden. Die Sitzungen finden im Verwaltungsgericht in Ansbach statt.

Für ihre Tätigkeit erhalten die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter eine Entschädigung. So werden ihnen u. a. Fahrtkosten, Aufwendungen und Verdienstausfall bis zu einer bestimmten Höhe erstattet.

Interessierte Personen konnten sich bis 11. August 2024 beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen mittels Bewerbungsformular  bewerben.

Weitere Informationen zur Tätigkeit als ehrenamtliche Verwaltungsrichterin bzw. als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter sind auf der Homepage der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit  zu finden.