Der Bau, die Unterhaltung, die rechtliche Sicherung und die verwaltungsmäßige Betreuung der öffentlichen Straßen gehören zu den wichtigen Aufgaben der Daseinsfürsorge. Denn erst der Gebrauch der Straßen ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die angemessene Nutzung seines Eigentums und die Ausübung seiner Freiheitsrechte.
Das Straßenrecht behandelt deshalb zahlreiche, für die Praxis bedeutsame Rechtsfragen. Für Bayern gilt hier das Bayerische Straßen- und Wegegesetz, in welchem die Rechtsverhältnisse an den für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen geregelt sind.
Im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes ist die Tiefbauverwaltung mit den verschiedensten Aufgabenstellungen gefordert.
Bei Bauanträgen an Kreisstraßen sind die straßen- und wegerechtlichen Auflagen zu benennen, die in die bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheide mit aufzunehmen sind.
Bei der Errichtung von baulichen Anlagen an freier Strecke ist zu prüfen, ob das gesetzlich vorgeschriebene Anbauverbot (15-m-Abstand vom Fahrbahnrand) eingehalten wird. Ferner ist abzuklären, ob eine geplante Zufahrt an freier Strecke im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis zugelassen werden kann oder aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs über bereits bestehende öffentliche Straßen und Wege erfolgen muss. Ferner sind bei der Genehmigung von Anbauten an Kreisstraßen die straßenbaurechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD-Steine) zu beachten.
Die Verlegung von Versorgungsleitungen oder Privatleitungen in Kreisstraßen müssen vom Straßenbaulastträger gestattet werden, was den Abschluss von Straßenbenutzungsverträgen erfordert. Die hierfür erforderlichen straßen- u. wegerechtlichen Auflagen für die gegebenen Sondernutzungen sind zu vereinbaren.
Die Straßenverzeichnisse der Kreisstraßen sind aufgrund von durchgeführten baulichen Änderungen im Straßennetz fortzuführen. Die hierfür erforderlichen Anträge aufgrund erfolgter Widmung, Umstufung oder Einziehung von Teilstrecken der Kreisstraßen sind vorzubereiten.
Die gemeindlichen Bestandsverzeichnisse sind im Rahmen der Straßenaufsicht über die gemeindlichen Straßen und Wege fortzuführen.