Personen-und Namensrecht
 
 

Änderung von Vor- & Familiennamen

Das Namensrecht ist durch entsprechende Regelungen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) umfassend und im Grunde abschließend geregelt. Durch entsprechende Erklärungen, die im Regelfall gegenüber dem Standesamt abgegeben werden, ist es z.B. möglich, den Ehenamen oder die Namensführung der Kinder zu gestalten.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Vorrangig ist daher jeweils abzuklären, ob die erstrebte Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung erreicht werden kann.

Bitte nehmen Sie deshalb zunächst Kontakt mit Ihrem zuständigen Standesamt auf, um zu prüfen, ob bereits dort eine namensgestaltende Erklärung abgegeben werden kann.

Vor- und Familiennamen können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung des Namens rechtfertigt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Namensträgerin bzw. der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erhebliche persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse einer Änderung des Namens nicht entgegensteht.

Die Voraussetzungen für die Namensänderung sind von Fall zu Fall verschieden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich in jedem Falle vor der Antragstellung beraten zu lassen. Erst im Laufe dieses Beratungsgespräches können wir Ihnen dann auch die vorzulegenden Unterlagen mitteilen.

Online - Voranfrage Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung

Es besteht die Möglichkeit, eine Voranfrage zur Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung online zu stellen. Dabei ist eine Anmeldung mit der BayernID erforderlich. Als Authentifizierungsmöglichkeiten können die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder ein Softwarezertifikat genutzt werden.

Voranfrage zur Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung