Erlöschen des Aufenthaltstitels

Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich, wenn Sie
- aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen oder
- ausreisen und nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.

Bitte nehmen Sie daher vor einem längeren Auslandsaufenthalt Kontakt mit uns auf.

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, dass Sie sich länger im Ausland aufhalten können. Sie benötigen dann jedoch zur Wiedereinreise eine Bescheinigung der Ausländerbehörde.

Besitzen Sie eine Niederlassungserlaubnis, so erlischt diese durch einen Auslandsaufenthalt nicht, wenn Sie sich über 15 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt auch dann nicht, wenn Sie mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und die Ehe auch nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland weiter besteht.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:

BuchstabenTelefonE-Mail
A - Al09141 902-142ausland@landkreis-wug.de
Am - El09141 902-135ausland@landkreis-wug.de
Em - J09141 902-131ausland@landkreis-wug.de
K - Mn09141 902-243ausland@landkreis-wug.de
Mo - O09141 902-257ausland@landkreis-wug.de
P - Sk09141 902-532ausland@landkreis-wug.de 
Sl - Z09141 902-165ausland@landkreis-wug.de
Ukraine § 24: A - L

09141 902-532

ausland@landkreis-wug.de
Ukraine § 24: M - Z

09141 902-165

ausland@landkreis-wug.de