Hinweise
Sie verpflichten sich, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin bzw. des Besuchers zu tragen.
Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (§ 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) sowie evtl. anfallende Ausreisekosten.
Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt.
Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als besuchsempfangende Person im Bundesgebiet abgeschlossen werden.
Das Visum für Besucherinnen bzw. Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Die besuchende Person muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland in der Regel nicht möglich ist.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Gastgebers:
Buchstaben | Telefon | |
A - Al | ausland@landkreis-wug.de | |
Am - El | ausland@landkreis-wug.de | |
Em - J | ausland@landkreis-wug.de | |
K - Mn | ausland@landkreis-wug.de | |
Mo - O | ausland@landkreis-wug.de | |
P - Sk | ausland@landkreis-wug.de | |
Sl - Z | ausland@landkreis-wug.de |