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Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- durch Geburt (§ 4 StAG)
- durch Erklärung (§ 5 StAG)
- durch Annahme als Kind (§ 6 StAG)
- durch Ausstellung der sog. Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG (§ 7 StAG)
- für eine Ausländerin bzw. einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8, 9, 10 StAG).
Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch wieder verloren gehen, und zwar
- durch Entlassung (§ 18 - 24 StAG)
- durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG)
- durch Verzicht (§ 26 StAG)
- durch Annahme als Kind durch eine ausländische Person (§ 27 StAG)
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 StAG)
- durch Erklärung (§ 29 StAG)
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 StAG)