Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- durch Geburt (§ 4 StAG)
- durch Erklärung (§ 5 StAG)
- durch Annahme als Kind (§ 6 StAG)
- durch Ausstellung der sog. Spätaussiedlerbescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 oder 2 BVFG (§ 7 StAG) - für eine Ausländerin bzw. einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8, 9, 10 StAG).
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch wieder verlorengehen (§ 17 StAG), u. a.
- durch Verzicht (§ 26 StAG)
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 StAG)
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 StAG)
Staatsangehörigkeitsausweis
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein förmlicher Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Er ist in Einzelfällen, zum Beispiel bei einer Adoption, Erteilung einer Approbation oder für die Einbürgerung des ausländischen Ehegatten erforderlich.
Die Notwendigkeit der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises wird dem Betroffenen von der jeweiligen Behörde mitgeteilt.
Die Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 51,- Euro.
Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sowie nähere Informationen erhalten Sie bei uns.