Ladenschlussgesetz

Das Ladenschlussgesetz ist ein Sondergesetz, das sowohl das Feilbieten wie auch das Entgegennehmen von Bestellungen auf Waren zum Verkauf an jedermann regelt.

In diesem Bereich sind eine Reihe von Ausnahme- und Sonderregelungen getroffen worden, bzw. durch eigene Rechtsverordnungen der Gebietskörperschaft möglich.

Dies gilt beispielsweise für Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren, Abgabestellen für Badegegenstände und ortskennzeichnende Waren wie Bekleidungsstücke mit Aufdrucken, Verkaufsstellen für Blumen und Zeitungen und dergleichen.

Nachstehend die aktuellen Ausnahmeregelungen für den hiesigen Landkreis.

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Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn-und Feiertagen - Stand: 13.02.2023 (995,2 KB)