Gewerberecht
Grundsätzlich besteht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Gewerbefreiheit. Daher ist für die meisten Gewerbe nur eine Anzeige (Gewerbeanmeldung) bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft der gewerblichen Niederlassung vorgeschrieben.
Gewerberechtliche Erlaubnispflichten
Besondere gewerberechtliche Erlaubnispflichten bestehen u.a. für:
- Betrieb von Schank- und Speisegaststätten, soweit Alkohol ausgeschenkt wird
- Erlaubnisse nach § 34c GewO (Maklertätigkeiten) / Tätigkeit als gewerbliche/r Wohnimmobilienverwaltin/er
- Tätigkeiten im Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)
- Glücksspiel, den Betrieb gewerblicher Spielhallen
- gewerbliche Bewachungstätigkeiten
- handwerkliche Tätigkeiten, wenn diese selbständig ausgeübt werden, z.B. Schreinerarbeiten, Malerarbeiten oder Tätigkeiten im Kfz-Instandsetzungshandwerk und dgl. (Eintragung in die Handwerksrolle bei der jeweiligen Handwerkskammer)
- Erlaubnispflichten finden sich weiterhin auch in Sondergesetzen, z.B. für den Güterkraftverkehr oder für Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker
- gewerbsmäßig betriebene, geschlechtsbezogene Schaustellungen von Personen (Stripteasedarbietungen und dgl.)
- Privatkrankenanstalten
- Versteigerergewerbe
Besondere Voraussetzungen für die Erlaubnisfähigkeit sind zu beachten (persönliche Zuverlässigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und dgl.).