Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Jeder kann in gesunden Tagen Vorsorge treffen. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen Stellvertreter, der im Bedarfsfall für Sie Entscheidungen treffen darf.

Vorsorgevollmacht

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie übertragen einer oder mehreren Vertrauenspersonen für bestimmte oder alle Bereiche eine Vollmacht.

Hierbei kann es sich um Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten handeln, aber auch um persönliche Bereiche wie z.B. die Einwilligung in eine medizinische Untersuchung, eine Heilbehandlung oder ärztlichen Eingriff.

Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine hand- oder maschinenschriftliche Abfassung erforderlich. Auch die Verwendung eines Vordruckmusters ist möglich. Ort, Datum und vollständige Unterschrift dürfen dabei aber keinesfalls fehlen. Eine wirksame Vollmacht kann aber nur erteilt werden, wenn die oder der Vollmachtgebende zu diesem Zeitpunkt voll geschäftsfähig ist.

Bei Verfügungen über Grundbesitz bedarf es einer notariellen Beurkundung. Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht ist zweifellos die sicherste Variante (mit größter Akzeptanz im Geschäftsverkehr), da hier neben der Echtheit der Unterschrift vor allem die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers durch den Notar bestätigt wird. Nur eine individuell erstellte Vorsorgevollmacht kann eigene Wünsche und Vorstellungen berücksichtigen. Deshalb informieren Sie sich bitte ausdrücklich vor Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Um im Bedarfsfall von der Existenz Ihrer Vollmacht Kenntnis zu erlangen, ist die gebührenpflichtige Registrierung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu empfehlen. Sie sollten jedoch beachten, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person bei der Ausübung der Vollmacht keiner Kontrolle (im Unterschied zum gerichtlich bestellten Betreuer) unterliegt. Bevollmächtigen Sie daher nur Personen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen.

Die Betreuungsstelle darf Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen. Das Landratsamt hat hierfür ermächtigte Urkundspersonen, die gegen eine Gebühr von 10,00 € die Unterschrift des Vollmachtgebers beglaubigen.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie schriftlich fest, wer im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit vom Gericht zur betreuenden Person bestellt werden soll bzw. auf keinen Fall dafür in Frage kommt.

Auch Wünsche und Vorstellungen zur weiteren Lebensführung können angegeben werden, z.B. das Beibehalten eines gewohnten Lebensstandards, notfalls durch Einsatz sämtlicher Vermögenswerte. Gesetzlich ist geregelt, dass jeder, der eine Betreuungsverfügung aufbewahrt, diese bei Betreuungsbedürftigkeit des Verfassers beim zuständigen Betreuungsgericht unverzüglich abzugeben hat.

Hier geht es zu den Broschüren, Formularvordrucken und externen Links oder gleich direkt zur Notfallmappe.