Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen.
 
 

Hilfe zum Lebensunterhalt

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der keine oder keine ausreichenden Ansprüche aus vorrangigen Sozialleistungen hat und der den notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten Personen, die länger als sechs Monate, jedoch nur auf Zeit erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. 

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt können bei Vorliegen der sämtlichen Anspruchsvoraussetzungen erst ab dem Tag gewährt werden, an dem wir von Ihrem Hilfebedarf Kenntnis erlangen. Eine rückwirkende Hilfegewährung ist nicht möglich. Bitte zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.

Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:

Buchstabe A - F:

Telefon: 09141 902-355

Buchstaben H - Kn: 

Telefon: 09141 902-357

Buchstaben Ko - R:

Telefon: 09141 902-356

Buchstaben G, S - Z:

Telefon: 09141 902-362