Wird ein Mensch pflegebedürftig, bedeutet das nicht nur eine persönliche Belastung für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen. Häufig sind auch finanzielle Schwierigkeiten damit verbunden.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel SGB XII nicht zuzumuten ist. Hierbei wird auch geprüft, ob von den Unterhaltspflichtigen (i.d.R. den Kindern) ein Kostenbeitrag, ggf. auch die gesamte Hilfe, gefordert werden kann. Vorrangig sind die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Bei Ihrer Pflegekasse haben Sie auch einen Anspruch auf eine Pflegeberatung.
Durch eine gesetzliche Änderung ist das Landratsamt seit dem 01.10.2018 nicht mehr für diese Hilfen zuständig. Sollten Sie Hilfe zur Aufbringung der ambulanten oder stationären Heimkosten benötigen, wenden Sie sich bitte an den Bezirk Mittelfranken, Danziger Str. 5, 91522 Ansbach, Tel. 0981/4664-0