Sozialleistungen
Wir haben die wichtigsten Informationen zum Antragsverfahren für Sozialleistungen für ukrainische Geflüchtete zusammengefasst.
Geflüchtete aus der Ukraine haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn Sie ein Schutzgesuch geäußert oder einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragt haben. Für die Leistungen örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugewiesen worden ist oder abweichend davon in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Die Leistungen werden als Geld- oder Sachleistungen gewährt. Des Weiteren werden Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt.
Auch auf dem privaten Wohnungsmarkt können Leistungsberechtigte eine Wohnung mieten. Dazu ist es erforderlich, dass vor Abschluss des Mietvertrags dieses Formular vom Vermieter ausgefüllt wird, der Leistungsberechtigte muss dies dann beim Sozialamt einreichen und die Genehmigung zur Anmietung abwarten. Bitte beachten Sie auch das Infoblatt zu den Angemessenheitsgrenzen bei der Anmietung von Wohnraum.
Ablauf des Verfahrens
- Meldung/Registrierung bei der Ausländerbehörde
– auch online in ukrainischer Sprache möglich - Antragstellung bei dem Sozialamt: Zur Antragstellung füllen Sie bitte das nachfolgende Antragsformular (s. Downloads) aus und senden es an asyl.leist@landkreis-wug.de.
- Nach Abschluss der Antragsbearbeitung erhalten die Leistungsberechtigten auf dem Postweg einen Bescheid bezüglich der Leistungsgewährung. Wird mit dem Bescheid ein Anspruch auf Leistungen bejaht, stehen die Geldleistungen für den laufenden Kalendermonat zum Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides zur Abholung bereit. Die Auszahlung der Leistungen für die Folgemonate erfolgt grundsätzlich an den letzten 2 Werktagen des Vormonats (z. B. 30.03. und 31.03.2022 für den Monat April 2022).
Die Leistungen in Geld oder Geldeswert werden der oder dem Leistungsberechtigten bzw. dem leistungsberechtigten Haushaltsvorstand persönlich ausgehändigt. Diesbezüglich ist bei der Abholung der Leistungen die Vorlage eines Ausweisdokuments mit Lichtbild erforderlich.
Die Auszahlung der Leistungen erfolgt in der Kreiskasse des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen, Bahnhofstr. 2, 2. Stock in 91781 Weißenburg i. Bay.
Bitte beachten Sie: Die vorherige Registrierung ist notwendig, um bei Bedarf auch kurzfristig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten (siehe oben). Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und sich im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen aufhalten, sollten sich daher möglichst schnell registrieren, so dass die Leistungsgewährung ab Bekanntwerden einsetzt.
Ihre Ansprechpartner für folgende Leistungen
Grundsatzfragen Leistungen und Unterbringung für Geflüchtete: |
Herr Becker |
Leistungen für Geflüchtete in Unterkünften: | |
Krankenhilfe für Geflüchtete |
Weitere Informationen
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) ab 1. Juni