Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen.
 
 

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) ab 1. Juni

Wir haben die wichtigsten Informationen auf den Anspruch ukrainischer Geflüchteter auf Grundsicherung (ALG II) zusammengefasst.

Bislang lag die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung für hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine ausschließlich beim Fachbereich Asyl am Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen. Ab dem 1. Juni haben geflüchtete Menschen aus der Ukraine im erwerbsfähigen Alter grundsätzlich einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei den Jobcentern (Arbeitslosengeld nach dem SGB II).

In der Regel besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB II für Geflüchtete, wenn sie erwerbsfähig, mindestens 15 Jahre alt sind und die jeweilige Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben sowie deren Kinder; aber ggf. auch Eltern von erwerbsfähigen Kindern, wenn diese nur vorübergehend erwerbsgemindert sind bzw. keine Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen können. Alle anderen, insbesondere nicht erwerbsfähigen, Personen erhalten ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts künftig vom Sozialamt. Das Gleiche gilt für Personen, die zwar die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben, in der Ukraine jedoch bereits nachweislich Altersrente bezogen haben.

Voraussetzung für den Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei den Jobcentern ist, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. beantragt ist, eine Fiktionsbescheinigung durch das Ausländeramt ausgestellt worden ist und die übrigen Voraussetzungen nach dem SGB II vorliegen. Leistungen nach dem SGB II werden vom Jobcenter Weißenburg-Gunzenhausen bzw. Leistungen nach dem SGB XII werden vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Sozialamt, an die Menschen ausgezahlt, die im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen wohnen.

Mit dem Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz ins Sozialhilferecht bekommen die Ukrainerinnen und Ukrainer nun bei Bedürftigkeit (vorhandenes und erreichbares Vermögen oder Einkünfte sind anzurechnen) eine höhere finanzielle Unterstützung und auch die Gesundheitsvorsorge ist über die gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Zudem kann Kindergeld beantragt werden.

Ukrainerinnen und Ukrainer, deren Antrag vom Jobcenter noch nicht bearbeitet wurde oder die noch keinen Antrag gestellt haben, bekommen übergangsweise weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt. Jobcenter und Landratsamt empfehlen, dass die entsprechenden Anträge zeitnah gestellt werden und nicht die dreimonatige Übergangsfrist ausgeschöpft wird.

Nähere Informationen, sowie Ausfüllhinweise für den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II sind in deutscher und ukrainischer Sprache hier  zu finden