Schornsteinfeger 3a
 
 

Schornsteinfegerwesen

Der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ist in insgesamt 14 Kehrbezirke eingeteilt, welche von je einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verwaltet werden.

Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen überprüfen zu lassen.

Anders als vor dem Jahr 2013 können die vorgeschrieben Kehr- und Überprüfungsarbeiten (dies sind die sogenannten „freien“ Tätigkeiten) von jedem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden. Sollte von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht werden, so muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Arbeiten rechtzeitig nachgewiesen werden.

Falls der Kehrbezirksinhaber weder mit der Durchführung der Arbeiten selbst beauftragt, noch diesem deren Erledigung fristgerecht nachgewiesen worden ist, wendet sich dieser an das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen. Die Kreisverwaltungsbehörde fordert die Eigentümer dann auf, die vorgeschrieben Arbeiten zu veranlassen.

Falls diese dem nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, würde ein kostenpflichtiger Zweitbescheid erlassen werden. Darin wird die Durchführung der Arbeiten angeordnet, welche dann ggf. im Rahmen einer Ersatzvornahme durchgesetzt werden.

Hoheitliche Tätigkeiten

Anders als die oben genannten „freien“ gibt es „hoheitliche“ Tätigkeiten, deren Erledigung ausschließlich dem Kehrbezirksinhaber obliegen. Hierzu gehören die Feuerstättenschau (zweimal in sieben Jahren) sowie die Abnahme von neuen Heizungen und Öfen. Außerdem würde bei einer Ersatzvornahme der Kehrbezirksinhaber durch die Kreisverwaltungsbehörde beauftragt werden.

Auf der Internetseite Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können Sie nach Kaminkehrern für die nicht „hoheitlichen“ Tätigkeiten suchen.