Die Kernaussage dieser Gesetze enthält § 5 Abs.1 WHG
„Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten sind,
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“
Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist im Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen das Sachgebiet Wasserrecht zuständig.
Zu technischen Fragen stehen Ihnen unsere Kollegen der Technischen Wasserwirtschaft im Landratsamt oder die Kollegen des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach zur Verfügung.
1 Tropfen Öl verseucht
1.000 Liter Wasser!
Weiterführende Links
Wasserrechtliche Rechtsgrundlagen - Bay. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
allgemeine wasserrechtliche & -wirtschaftliche Fragen - Bay. Landesamt für Umwelt