Bach durch Wald
 
 

Gewässerausbau, -herstellung & Sandabbau

Die Herstellung eines Gewässers (z.B. durch Sandabbau), die Beseitigung oder die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bzw. Plangenehmigungsverfahrens.

Im Rahmen des Verfahrens ist unter anderem zu prüfen, ob das Ausbauvorhaben den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

Die Verfahrensbestimmungen richten sich nach den §§ 67 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Sollte Quarzsand abgebaut werden, so handelt es sich um den Abbau von Bodenschätzen, für den die Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth, zuständig ist.

Gewässerbenutzung

Die vorübergehende Freilegung von Grundwasser zum Zwecke der Sandausbeute bedarf einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist unter anderem zu prüfen, ob das Ausbauvorhaben den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

Antragsunterlagen
Art und Umfang der Unterlagen, die in einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren oder in einem Erlaubnisverfahren vorzulegen sind, ergeben sich aus der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) und den Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden.

Trockenabbau von Kies, Sand und Lehm sowie Wiederauffüllung

Aufschüttungen und Abgrabungen einschließlich der Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen gelten als Abgrabungen im Sinne des Bayer. Abgrabungsgesetzes, die grundsätzlich genehmigungspflichtig sind.

Zuständig für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist das Bauamt (untere Abgrabungsbehörde) im Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen.

Genehmigungsfreie Abbaumaßnahmen

Aufschüttungen oder Abgrabungen einschließlich der Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen mit einer Grundfläche bis zu 500 m² und mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2,0 m bedürfen keiner abgrabungsrechtlichen Genehmigung.
Zur Prüfung ob dem Vorhaben öffentliche Belange (z.B. Belange des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, des Wasserrechtes, des Abfallrechtes, des Straßenrechtes, usw.) entgegenstehen, ist dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen eine kurze Erläuterung und ein Lageplan (Flurkartenausschnitt Maßstab 1 : 5.000) vorzulegen.