Windräder in Degersheim
 
 

Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Bundesnaturschutzgesetz).

Bei allen Verfahren die auf Ebene des Landkreises angesiedelt sind, prüft die untere Naturschutzbehörde, ob ein Eingriff vorliegt bzw. dessen Genehmigungsfähigkeit.
Dies können z. B. Verfahren wie Bauvorhaben, Straßenplanungen, Bahntrassen, Gewinnung von Bodenschätzen, Zulassung von Windkraftanlagen/Biogasanlagen oder Grundwasserförderungen sein.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 - 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie den Art. 6 – 11 Bayerisches Naturschutzgesetz zu entnehmen.

Zur Genehmigung und Beurteilung eines Eingriffs muss der Antragsteller folgende Antragsunterlagen vorlegen:
Einen landschaftspflegerischen Begleitplan, der neben Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs, Angaben zu vorgesehen Maßnahmen zur Vermeidung (z.B. Eingrünungsmaßnahmen), zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft enthält. Alle erforderlichen Inhalte sind in Text und Karte nachvollziehbar darzulegen.

Da die Beachtung des speziellen Artenschutzes regelmäßig Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens ist, sind in Form einer speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP) die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu prüfen. Dazu ist die frühzeitige Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde geboten.