Geflügelpest
Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand im Landkreis Roth ausgebrochen - Maßnahmen im Norden des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen notwendig
Zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel vor der Geflügelpest gelten im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen seit November 2022 verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen. Für den nördlichen Teil des Landkreises, müssen diese Maßnahmen aufgrund eines Ausbruchs im Nachbarlandkreis Roth nun verschärft werden, wie in der Allgemeinverfügung im Amtsblatt am 02.11.2024 bekanntgegeben wurde. Für alle anderen Teile des Landkreises, die nicht in die Überwachungszone fallen, gelten weiterhin die gelockerten Maßnahmen.
Maßnahmen im Überwachungsgebiet im Norden des Landkreises
Nach einem bestätigten Geflügelpest-Ausbruch am 30.10.2024 in einem Betrieb im Landkreis Roth wird rund um den befallenen Betrieb eine Überwachungszone (früher „Beobachtungszone“) festgelegt, die sich auch auf Teile des nördlichen Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen erstreckt. Die Überwachungszone umfasst im Gemeindebereich Pleinfeld die Ortsteile Allmannsdorf, Birklein, Erlingsdorf, Heinzenmühle, Hohenweiler, Stirn. Außerdem ist die Gemeinde Absberg mit den Ortsteilen Griesbuck, Kalbensteinberg, Angerberg, Fallhaus, Igelsbach, Schellhof betroffen sowie im Gemeindebereich Haundorf die Ortsteile Thierhof, Gutzenmühle, Neuhof und Obererlbach.
Die Halter von Geflügel in der Überwachungszone sind verpflichtet, ihre Tiere entweder in geschlossenen Ställen unterzubringen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
Neben der Aufstallungspflicht müssen folgende Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden: Gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen Bestand innerhalb dieser Zone hinein noch herausgebracht werden. Unter anderem müssen Ställe, Schutzkleidung und Transportfahrzeuge nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem müssen die Zugänge zu den Ställen besonders gesichert werden. Zu achten ist vor allem auch auf Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und auf Gegenstände wie Schuhwerk, Schubkarren oder Fahrzeuge. Halter von kleineren Geflügel-Beständen bis einschließlich 100 Stück Geflügel sind verpflichtet, ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen.
Ebenso ist für die Überwachungszone neben weiteren Bestimmungen festgelegt, dass bestimmte Tiere und Erzeugnisse nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden dürfen. Für bestimmte Maßnahmen kann die Veterinärbehörde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Ausnahmen genehmigen.
Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln, insbesondere Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art bleiben zunächst verboten.
Nähere Infos zu den in der Überwachungszone geltenden Anordnungen sind der entsprechenden Allgemeinverfügung zu entnehmen, die am 02.11.2024 im Amtsblatt erscheint oder am Ende der Seite unter den Downloads abrufbar ist.
Auch für private Geflügelhalter besteht eine Meldepflicht. Wer seine Hühner, Wachteln, Puten, Gänse oder Enten noch nicht angemeldet hat, kann beim Veterinäramt nachholen.
Maßnahmen, für die Teile des Landkreises, die nicht im Überwachungsgebiet liegen
Zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel vor der Geflügelpest gelten im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen seit November 2022 verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen. Ein Teil dieser Maßnahmen, das Verbot von Ausstellungen, Märkten und Schauen für Geflügel sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, wird mit der Allgemeinverfügung im Amtsblatt am 01. Juli 2023 aufgehoben. Ab Sonntag, den 02. Juli 2023 dürfen die Veranstaltungen dann wieder stattfinden.
Entsprechende Veranstaltungen müssen vorab dem Veterinäramt am Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen gemeldet werden und dürfen nur unter Einhaltung geeigneter Biosicherheits- und Tiergesundheitsanforderungen wieder stattfinden. Grundlage der Entscheidung ist die aktuelle Risikobewertung des Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 06. Juni 2023 für das Auftreten von Geflügelpest in Bayern und die Risikoeinschätzung des FLI. Demnach wird für Bayern von einem moderaten Eintragsrisiko durch Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art ausgegangen.
Wegen der noch immer angespannten Geflügelpest-Lage wird bayernweit weiterhin von einem erhöhten Risiko bei der Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe ausgegangen. Die Pflicht zur Untersuchung des Geflügels bleibt deshalb weiterhin bestehen.
Auch die betriebsbezogenen verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen in der Geflügelhaltung sind weiter einzuhalten. Zur Vermeidung eines Eintrags der Geflügelpest in Bestände ist die konsequente Einhaltung von betriebshygienischen Maßnahmen besonders wichtig. Hierzu zählen insbesondere Zugangsbeschränkungen zu Geflügelbeständen, das Tragen von geeigneter Schutzkleidung, ein strikter Wechsel des Schuhwerks vor dem Betreten von Stallungen und die Durchführung einer hygienischen Reinigung der Hände vor Kontakt mit den Tieren des Bestandes. Die Verwendung von geeigneten Desinfektionsmatten und -bädern zur Stiefelbehandlung vor dem Stallzugang ist ein weiteres wichtiges Mittel der Vorbeugung. Der Kontakt zwischen Wildvögeln sowie Haus- und Nutzgeflügel soll vermieden werden, um so die Verbreitung der Geflügelpest vorzubeugen.
Um eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest in der Wildvogelpopulation rasch zu erkennen, wird in Bayern das bewährte Wildvogelmonitoring konsequent weitergeführt. Aus diesem Grund werden Bürgerinnen und Bürger gebeten, Ansammlungen von toten Wasservögeln dem jeweiligen Veterinäramt vor Ort zu melden.
Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Trotzdem sollten tote oder kranke Tiere nicht berührt und eingesammelt werden. Hunde sind von Kadavern fernzuhalten.
Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen weist darauf hin, dass alle Geflügelhaltungen, die noch nicht registriert sind, beim zuständigen Veterinäramt zu melden sind. Dazu zählt jeder der Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse auch hobbymäßig aufzieht oder hält. Außerdem müssen vermehrte Todesfälle im Hausgeflügelbestand und bei Wildvögeln (v.a. Wassergeflügel, Greifvögel) beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Informationen mit Sicherheitsmaßnahmen speziell für Geflügelhalter zur Geflügelpest in Bayern finden Sie unter:
www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest
Downloads
Allgemeinverfügung zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen vom 31.10.2024 (499,5 KB)
Allgemeinverfügung Geflügelpestbeschr. Abgabe Reisegewerbe - Stand: 19.10.2022 (162,6 KB)
Bitte beachten Sie die Pressemitteilung des LGLs zur Allgemeinverfügungen zur Geflügelpest-Prävention.
Grundlegende Informationen zur Geflügelpest
Die Geflügelpest ist eine für Hausgeflügel hochansteckende Erkrankung und verläuft meist unter schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Die Erkrankungserscheinungen können sehr vielfältig sein und sind oft wenig typisch, hierzu zählen u.a. stumpfes, gesträubtes Federkleid, schnell fortschreitende Teilnahmslosigkeit, Verweigerung von Futter und Wasser, Atemnot, Niesen, Wässrig-schleimiger grünlicher Durchfall, aber auch Wassereinlagerungen (Ödeme) am Kopf und blaurote Verfärbungen an Kopfanhängen und Füßen. Erkrankte Tiere können zudem zentralnervöse Störungen entwickeln, gekennzeichnet durch abnorme Kopfhaltung und Gleichgewichtsstörungen. Vor allem Hühner und Puten sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen, hier können bis zu 100 Prozent der Tiere erkranken und sterben.
Grundlegende Information zur Meldepflicht von Geflügelhaltungen
Meldepflicht beim Veterinäramt
Vor dem Hintergrund des Geflügelpestgeschehens in Deutschland werden Tierhalter von Geflügel an ihre Anzeige- und Registrierungspflicht gemäß § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) erinnert. Jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln ist, unabhängig von der Größe des Bestandes, verpflichtet, seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Meldepflicht beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weißenburg
Neben der Meldepflicht beim Veterinäramt sind zudem Geflügelhaltungen unverzüglich dem:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Roth-Weißenburg in Weißenburg i. Bay.
Bergerstraße 2
91781 Weißenburg i. Bay.
Tel. 09141 875-0, Fax: 09141 875-209
E-Mail: poststelle@aelf-rw.bayern.de
anzuzeigen. Den Vordruck zur Anzeige der Meldepflicht finden Sie hier.
Für Marktbestücker
Den Vordruck zur Anzeige einer Sentinelhaltung von Geflügel finden Sie hier.
Notfälle außerhalb der Dienstzeiten
Bei Verdacht des Auftretens einer Tierseuche außerhalb der Dienstzeiten oder an Wochenenden ist der Amtstierarzt über die zuständige Polizeiinspektion zu verständigen.
Polizeiinspektion Weißenburg
09141 8687-0
Polizeiinspektion Gunzenhausen
09831 6788-0
Polizeiinspektion Treuchtlingen
09142 9644-0
Presseanfragen
Presseanfragen richten Sie bitte direkt an die Pressestelle (Claudia Wagner, Tel. 09141 902-390, E-Mail: pressestelle.lra@landkreis-wug.de). Vielen Dank.
Weiterführender Links
AI-Risikoampel zur Selbsteinschätzung der Biosicherheit im Geflügel haltenden Betrieb
FAQs zum Thema HPAI (Geflügelpest) - LGL Bayern
FAQ Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest, „Vogelgrippe“ - Friedrich-Löffler-Institut
Infografik Nutzgeflügel schützen - Friedrich-Löffler-Institut
Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen - Friedrich-Löffler-Institut